Der European Green Bond Standard soll nachhaltige Geldanlage transparenter machen. / Foto: Pixabay

  Anleihen / AIF

Europaparlament veröffentlicht European Green Bond Standard

Die Europäische Union will das Investieren in nachhaltige Anleihen erleichtern und hat dazu den European Green Bond Standard eingeführt. Ist er für Anlegerinnen und Anleger wirklich hilfreich?

Der European Green Bond Standard gilt ab 21. Dezember 2024. Anbieter, die ihre Anleihen als European Green Bonds (europäische grüne Anleihen) bewerben wollen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. Der EU-Standard versteht sich ausdrücklich als freiwilliges Angebot, Anleiheemittenten können auch weiterhin den Begriff Green Bond verwenden, wenn sie andere Kriterien einhalten, etwa die Green Bond Principles oder den Climate Bond Standard.

Die Anbieter müssen transparent informieren

Soll eine Anleihe als European Green Bond (EuGB) ausgewiesen werden, müssen die Emissionserlöse für ökologisch nachhaltige Zwecke verwendet werden, als Rahmenwerk dient dabei die EU-Taxonomie-Verordnung. Zudem sind die Anbieter verpflichtet, Anlegerinnen vor, während und nach Ausgabe der Anleihe über die geplante und tatsächliche Verwendung der Erlöse zu informieren. Bis zur vollständigen Investition der Anleiheeinnahmen sind jährliche Mittelverwendungsnachweise zu veröffentlichen.

Nach Verwendung aller Gelder aus dem Green Bond muss die Emittentin zudem einen Wirkungsbericht erstellen, aus dem hervorgeht, wie sich die Investments auf die Umweltziele des Unternehmens auswirken. Einige der vorgeschriebenen Dokumente unterliegen einer Prüfpflicht durch externe Expertinnen und Experten. In Deutschland überwacht zudem die Finanzaufsicht BaFin, ob die Emittenten der European Green Bonds ihre Transparenz- und Informationspflichten erfüllen. Die Behörde prüft allerdings nicht, ob die Anleihen die Nachhaltigkeitskriterien der Taxonomie-Verordnung einhalten.

Die Taxonomie-Verordnung ist nach Einschätzung von ECOreporter die Achillesferse des European Green Bond Standard. Denn nach der Verordnung können auch Atomkraft- und Erdgasprojekte als nachhaltig eingestuft werden. Ebenfalls diskussionswürdig: Bis zu 15 Prozent der Erlöse eines European Green Bond dürfen für nicht nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten verwendet werden, und für das Erfüllen der Taxonomie-Kriterien gilt eine Übergangsfrist von sieben Jahren, da die Taxonomie-Verordnung bislang nur wenige Nachhaltigkeitsbereiche abdeckt.

Heißt: Wie nachhaltig ein europäischer Green Bond wirklich ist, werden Anlegerinnen und Anleger anhand des neuen EU-Standards vorerst nur eingeschränkt nachvollziehen können.

ECOreporter analysiert regelmäßig nachhaltige Anleihen. Einen Überblick finden Sie hier.

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