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Wie grün wird die Reform der EU-Offenlegungsverordnung?
Die EU will die Offenlegungspflichten für nachhaltige Fonds und ETFs vereinfachen. Auch die umstrittene Einstufung von Produkten nach Artikel 8 und 9 der EU-Offenlegungsverordnung soll wegfallen.
Die Europäische Kommission hat am Donnerstag letzter Woche Vorschläge für eine Reform der Offenlegungsverordnung vorgelegt, die Fondsanbieter entlasten und für mehr Klarheit bei Anlegerinnen und Anlegern sorgen soll. Vorgesehen ist unter anderem, mehrere Pflichtdokumente zu streichen, darunter die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAIs).
Außerdem soll die Kategorisierung von nachhaltigen Finanzprodukten überarbeitet werden. Bislang konnten Anbieter ihre Fonds und ETFs als hellgrün (berücksichtigt Nachhaltigkeitskriterien; Einstufung nach Artikel 8 der Offenlegungsverordnung) oder dunkelgrün (verfolgt ein nachhaltiges Ziel; Artikel 9) deklarieren. Künftig soll es drei Kategorien geben:
- Nachhaltige Produkte, die zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen beitragen.
- Transformationsprodukte, die in Unternehmen investieren, welche sich auf einem glaubwürdigen Weg zu mehr Nachhaltigkeit befinden.
- ESG-Grundlagen-Kategorie. Hierunter fallen Produkte, die ESG-Investitionsansätze verfolgen, aber nicht die Kriterien der anderen beiden Kategorien erfüllen – beispielsweise Fonds, die ihre Aktien nach einem Best-in-Class-Verfahren auswählen.
Für alle drei Kategorien sollen Mindestkriterien gelten, etwa ein grundsätzliches Verbot von Investitionen in geächtete Waffen oder Tabak. Zudem ist die Verwendung von Begriffen wie „ESG“ im Produktnamen und in Marketingunterlagen nur für Produkte vorgesehen, die in eine der drei Nachhaltigkeitskategorien fallen. Allerdings müssen die Fonds und ETFs nicht ihr gesamtes Vermögen nachhaltig anlegen: Laut den Vorschlägen der EU-Kommission reicht es für eine Aufnahme in eine der Kategorien aus, 70 Prozent des Geldes nach der gewählten Nachhaltigkeitsstrategie zu investieren.
Im nächsten Schritt werden die Reformvorschläge der EU-Kommission jetzt dem EU-Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Beratung vorgelegt.
Der deutsche Fondsverband BVI begrüßt die geplanten Änderungen. „Mit dem Reformvorschlag zur Offenlegungsverordnung schafft die EU-Kommission endlich Klarheit bei den Anforderungen an nachhaltige Geldanlagen und baut Bürokratie ab. Für nachhaltig orientierte Anleger und Fondsgesellschaften kann diese Reform zum Befreiungsschlag werden“, sagt BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter. Allerdings fehlten noch Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage im Vertrieb.
ECOreporter-Einschätzung: Die bisherigen Vorschriften der Offenlegungsverordnung sind für nachhaltige Anlegerinnen und Anleger wenig hilfreich, die entsprechenden Dokumente für Laien (und teils auch für Finanzprofis) kaum verständlich. Von daher ist eine Reform der Offenlegungsverordnung sinnvoll. Die neuen Vorschläge der EU-Kommission können aber Hintertüren für Greenwashing lassen, insbesondere in der möglicherweise sehr anspruchslosen „ESG-Grundlagen-Kategorie“ und wegen der Möglichkeit, bis zu 30 Prozent des verwalteten Vermögens nicht nachhaltig anzulegen. Die Redaktion wird die weitere Entwicklung verfolgen.
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