Anfang Januar wird die jährliche Vorabpauschale auf Fondsgewinne fällig. / Foto: Pixabay

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Fonds und ETFs: Vorabpauschale 2026 – darauf sollten Sie achten

Im Januar 2026 wird wieder die Vorabpauschale auf Gewinne von Fonds und ETFs erhoben. Wir sagen Ihnen, was dabei wichtig ist.

Anlegerinnen und Anleger müssen die Wertzuwächse ihrer Fonds und ETFs versteuern. Spätestens beim Verkauf, einmal im Jahr aber auch über eine Pauschale. Da diese sich am Basiszins der Bundesbank orientiert und dieser Zins in der Niedrigzinsphase negativ war, fiel 2022 und 2023 keine Vorabpauschale an. Mittlerweile liegt der Basiszins, der sich aus langfristigen Renditen deutscher Staatsanleihen mit Restlaufzeiten von 15 Jahren ableitet, aber wieder im positiven Bereich. Deshalb erhebt der Fiskus seit 2024 wieder Anfang Januar eine jährliche Vorabpauschale.

Die Pauschale wird grundsätzlich nur für Fonds und ETFs fällig, die ein positives Jahresergebnis erzielen und erhaltene Dividenden teilweise oder vollständig in neue Fondsanteile anlegen, also thesaurieren. Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes 2018 wird dazu ein fiktiver Basisertrag ermittelt.

Achtung, ein kleines bisschen Mathe!

Der Basisertrag errechnet sich wie folgt: 70 Prozent des Basiszinses von aktuell 2,53 Prozent (also 1,77 Prozent) mal Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (also 2025). Dieser Basisertrag wird dann mit 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) versteuert. Hinzu kommt noch gegebenenfalls Kirchensteuer. Investiert der Fonds überwiegend in Aktien, sind nur 70 Prozent des Basisertrags zu versteuern. Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktien sind es 85 Prozent.

Ein Rechenbeispiel für einen Aktienfonds mit einem Rücknahmepreis von 10.000 Euro:

Zu versteuernder Ertrag: 10.000 Euro x 2,53 % (Basiszins) x 0,7 (Basispauschalenfaktor) x 0,7 (Aktienfonds) = 123,97 Euro

Steuerbelastung: 123,97 Euro x 26,375 % = 32,70 Euro

Ist der Basisertrag höher als die tatsächliche Wertsteigerung, wird Letztere für die Besteuerung herangezogen. Schüttet ein Fonds einen Teil seiner Erträge aus, sind diese vom zu versteuernden Ertrag abzuziehen.

Die gezahlten Steuern lassen sich übrigens verrechnen, wenn Sie Ihre Fonds oder ETFs irgendwann verkaufen und dann die tatsächlichen Gewinne versteuern. Die Vorabpauschale ist also keine zusätzliche, sondern lediglich eine vorgezogene Abgabe.

Bei ausländischen Banken wird es aufwendig

Um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern sich die Depotbanken, Sie müssen nichts tun. Allerdings nur in Deutschland. Sitzt Ihre Bank im Ausland, müssen Sie die Vorabpauschale in Ihrer Steuererklärung für 2026 angeben.

Deutsche Banken buchen die Pauschale Anfang Januar von den Verrechnungskonten ihrer Kundinnen und Kunden ab. Achten Sie also darauf, zu Jahresanfang ausreichend Geld auf dem Konto zu haben – pro 10.000 Euro Fondsvolumen maximal 35 Euro. Oder richten Sie, wenn Sie es nicht schon getan haben, für Ihr Depot einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ein (pro Person bis 1.000 Euro). Deckt dieser Ihre Fondsgewinne ab, wird keine Vorabsteuer erhoben.

Sie sollten auf jeden Fall vermeiden, dass Ihr Kontostand zu niedrig ist und Ihr Depotanbieter die Vorabpauschale nicht abbuchen kann. Das meldet er dann nämlich möglicherweise Ihrem Finanzamt, und Sie müssen die Steuer im Rahmen Ihrer Steuererklärung 2026 nachzahlen. Heißt für Sie vor allem: zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

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